Cutimed® Sorbact® - Erstattungsfähigkeit auch in Zukunft sicher

Update: Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung endet aus derzeitiger Sicht am 02.12.2024

Der Gesetzesgeber hat eine Übergangsfrist für die „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ bis zum 02. Dezember 2024 vorgesehen. Eine Verlängerung der Übergangsfrist über den 02. Dezember 2024 hinaus stand durch eine potenzielle Gesetzesänderung in Diskussion. Aufgrund des Koalitionsbruchs am 06. November 2024 und des sich daraus ergebenden Wegfalls einer Parlamentsmehrheit der verbleibenden Restregierung wurde eine Verlängerung der Übergangsfrist aktuell nicht beschlossen.

Was bedeutet dies nun konkret?

Zum 02. Dezember 2024 endet aus derzeitiger Sicht vorerst die Erstattungs- und Verordnungsfähigkeit für Wundverbände, die

  • aktiv Stoffe in den menschlichen Körper abgeben (z.B. einige Silber- und PHMBWundverbände)
  • nicht formstabil sind, wie z.B. Hydrogele oder
  • aus Kollagen bestehen,

wenn sie nicht ab dem 02. Dezember 2024 in Teil 3 der „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ in Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind.

WICHTIG: Cutimed® Sorbact® – unsere Wundverbände für die infizierte Wunde – sind und bleiben aufgrund ihrer rein physikalischen Wirkweise als DACC-beschichtete Wundauflagen gemäß § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V weiterhin erstattungsfähig. Das gesamte Cutimed® Sorbact® Sortiment ist der Produktgruppe 2 nach § 53 Absatz 3 AM-RL (Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften) aufgrund seiner DACC-Beschichtung eindeutig zuzuordnen und damit wie gewohnt verordnungs- und erstattungsfähig. Dies gilt auch für Cutimed® Sorbact® Gel.

Im Zuge der Einführung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wird auch die Definition des Verbandmittel-Begriffs neu geregelt. Einige Wundverbände könnten dadurch künftig aus dem Katalog der erstattungsfähigen Verbandmittel herausfallen.

Die gute Nachricht: Cutimed Sorbact ist und bleibt als DACC-beschichtete (Dialkylcarbamoylchlorid) Wundauflage auch in Zukunft sicher erstattungsfähig.

„Mit Cutimed Sorbact haben Sie gegenwärtig bereits eine Wundauflage, die rein physikalisch wirkt, die durch das Anbinden von Bakterien und deren Inaktivierung eine ergänzende Eigenschaft hat, und damit eindeutig unter die Verbandmitteldefinition fällt – und somit auch, nicht nur jetzt, sondern auch in Zukunft, erstattungsfähig sein wird.“ - Dr. Utzerath, Rechtsanwalt, Fachgebiet Gesundheitsrecht

Einige Silber- und PHMB (Polyhexanid)-Verbände, die aktiv ihre Wirkstoffe in die Wunde abgeben könnten und somit eine eigenständige therapeutische Wirkung entfalten, fallen aus der Definition eindeutiger Verbandmittel heraus. Die Erstattungsfähigkeit solcher Produkte wird im Einzelnen vom G-BA geprüft und bleibt daher noch unklar.

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Die neue Verbandmitteldefinition in der Praxis

Nach der neuen Verbandmitteldefinition bedürfen Wundauflagen mit eigenständiger therapeutischer Wirkung der Prüfung durch den G-BA, um als erstattungsfähiges Verbandmittel anerkannt zu werden – darunter fallen womöglich einige Wundauflagen mit antimikrobieller Wirkung sowie Hydrogele.

Durch unterschiedliche Wirkweisen der Wundauflagen, laufende Prüfungsverfahren des G-BA und die wiederholte Verschiebung der Übergangsfrist (aktuell: 02. Dezember 2024) bleibt die Situation der Erstattungsfähigkeit für medizinische Fachkräfte unklar.

Da Cutimed Sorbact als DACC-beschichtete Wundauflage rein physikalisch wirkt, ist die Erstattungsfähigkeit für eine sichere Wundversorgung jetzt und in Zukunft gesichert. Auch Cutimed Sorbact Gel bleibt sicher erstattungsfähig und ist dadurch die ideale Alternative zu Hydrogelen.

Die neue Verbandmitteldefinition verständlich erklärt

Häufig gestellte Fragen – unsere Antworten:

Welche Verbandmittel fallen aus der Erstattungsfähigkeit?

Die GSAV-Verbandmitteldefinition teilt Verbandmittel in drei Gruppen ein:

  • Produktgruppe 1: Eindeutige Verbandmittel (Kompressen, Pflaster, Tufer, Polstermaterial, Cast-Verbände etc.
  • Produktgruppe 2: Produkte mit ergänzenden Eigenschaften (DACC-Beschichtung, Schaumverbände, Superabsorber, bakterienbindende Verbände etc.)
  • Produktgruppe 3: Sonstige Produkte zur Wundbehandlung (Silberwundverbände und PHMB-Wundverbände, Kollagenverbände etc.)

Verbandmittel der Produktgruppe 3 können nach der Übergangsfrist aus der Erstattung herausfallen. Ob Verbandmittel, die momentan in Produktgruppe 3 zu finden sind, erstattungsfähig sind, prüft der G-BA im Einzelnen.

Wann tritt das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) in Kraft?

Die Übergangsfrist, in der Verbandmittelhersteller den medizinischen Nutzennachweis erbringen können, damit betreffende Produkte auch nach der Frist weiter erstattungsfähig bleiben, wurde 2017 zuerst auf 12 Monate festgelegt. Aufgrund der Schwierigkeit, in der Pandemielage Evidenzstudien durchzuführen, verlängerte der Gesetzgeber 2021 im GVWG (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) die Übergangsfrist von 12 auf 36 Monate. Zusätzlich wurde im Rahmen des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) beschlossen, die Übergangfrist letztmalig um weitere 12 Monate und damit auf insgesamt 48 Monate zu verlängern. Diese endet somit am 02.12.2024.

Warum bleibt Cutimed® Sorbact® erstattungsfähig?

Cutimed Sorbact fällt in die Produktgruppe 2 der GSAV-Verbandmitteldefinition, deren Erstattungsfähigkeit für die Wundversorgung gesichert ist. Anders als Wundauflagen mit Silber oder PHMB wirkt Cutimed Sorbact rein physikalisch: Die Beschichtung mit DACC bindet und verankert Keime wie Bakterien und Pilze irreversibel und hemmt diese im Wachstum. Entfernt werden die Keime so bei beidem Verbandwechsel.

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Die Vorteile von Cutimed® Sorbact®

  • Einsetzbar bei sauberen, kolonisierten oder infizierten Wunden unterschiedlichster Genese
  • Das flexible, DACC-beschichtete Gewebe lässt sich optimal an die jeweilige Wunde anpassen und beschleunigt zudem die Wundheilung.
  • Die einzigartige Sorbact Technology bindet Keime rein physikalisch, und gibt somit keine aktiven Wirkstoffe in die Wunde ab.
  • Keine bekannten Risiken bei der Anwendung, keine Resistenzbildung und keine bekannten Kontraindikationen.
  • Die Erstattungsfähigkeit für Cutimed Sorbact ist und bleibt zu 100% gesichert.
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Das Cutimed® Sorbact® Wirkprinzip

Aufgrund der rein physikalischen Wirkweise erfüllt Cutimed Sorbact die neuen gesetzlichen Voraussetzungen für die gesicherte Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten.

  1. Binden: Durch natürliche, physikalische Prozesse binden sich Bakterien, Pilze und Endotoxine irreversibel an die DACC-beschichtete Oberfläche irreservibel.

  2. Hemmen: Die gebundenen Keime werden in ihrem Wachstum gehemmt und eine weitere Ausbreitung wird verhindert.

  3. Entfernen: Beim Verbandwechsel werden gebundene Bakterien, Pilze und Endotoxine sicher entfernt.
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Cutimed® Sorbact® ist und bleibt erstattungsfähig

Die neue Verbandmitteldefinition wirkt sich auch auf die Verordnungsfähigkeit im Sprechstundenbedarf (SSB) aus. Cutimed Sorbact bleibt verordnungs- und erstattungsfähig und kann über das reguläre Kassenrezept bestellt und abgerechnet werden – bitte beachte die für dein KV-Gebiet gültige SSB-Vereinbarung!